| Gegenstand | Die Wahrnehmung der Berufsaufgaben nach § 13 Abs. 1 des Ingenieurkammergesetzes Baden-Württemberg, somit die eigenverantwortliche und unabhängige Beratung, insbesondere in Entwicklung, Planung, Betreuung, Kontrolle und Prüfung auf den Gebieten des Ingenieurwesens. Dazu gehört auch die Tragwerksplanung im Hoch- und Ingenieurbau, einschließlich der Vertretung des Auftraggebers bei der Vorbereitung, Leitung, Ausführung, Überwachung und Abrechnung zusammenhängender Aufgaben. |