Code: Ist nur ein Geschaftsfuhrer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschaftsfuhrer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschaftsfuhrer oder durch einen Geschaftsfuhrer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. (066)
der Gesellschaft ist der Betrieb eines oder mehrerer Medizinischen Versorgungszentren im Sinn des § 95 SGB V, insbesondere im Rahmen der vertragsärztlichen und privatärztlichen Versorgung und sonstiger Tätigkeit von Leistungserbringern im System der gesetzlichen Krankenversicherung.