Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.
das Erbringen von Dienstleistungen vorrangig für gemeinnützige und gewerbliche Einrichtungen, die gem. §§ 15 - 19 AktG mit der Gesellschaft verbunden sind, sowie die Übernahme von Überwachungsaufgaben, soweit diese nicht dem Aufsichtsrat vorbehalten sind.