Ist ein Abwickler bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Abwickler bestellt, vertreten diese die Gesellschaft gemeinsam.
Gegenstand
Vermittlung von Versicherungen gemäß § 34 d GewO, Bausparverträgen, und vergleichbare Geschäfte an oder über die Gesellschaft Erlaubnispflichtige Tätigkeiten nach dem Kreditwesengesetz werden nicht ausgeübt.