| Gegenstand | Handel mit Pflanzen aller Art. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte zu tätigen, die den Gesellschaftszweck unmittelbar und mittelbar zu fördern geeignet sind, einschließlich der Beteiligung an anderen Unternehmen mit gleichem oder ähnlichem Gegenstand im In- und Ausland, auch unter Übernahme der persönlichen Haftung und der Geschäftsführung. |