| Gegenstand | Verwaltung von Haus- und Grundeigentum, die Vermittlung des Abschlusses von Verträgen oder Nachweis einer Gelegenheit zum Abschluß von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume und Wohnräume, der Abschluß von Mietgarantieverträgen als gewerbliche Zwischenvermieter unter Berücksichtigung von höchstens 100 Fällen bis zu einer Höhe von DM 1.000.000,- sowie alle erlaubnisfreien Geschäfte, die damit im Zusammenhang stehen. Ausgenommen sind ferner genehmigungspflichtige Geschäfte nach § 1 des Kreditwesengesetzes. Die Gesellschaft ist berechtigt, ähnliche Unternehmen zu erwerben und sich an anderen Unternehmen unmittelbar oder mittelbar zu beteiligen. Die Errichtung von Zweigniederlassungen ist zulässig. |