| Gegenstand | Verwaltung von Gesellschaftsvermögen. Die Gesellschaft kann zu diesem Zwecke Zweigniederlassungen errichten, Unternehmen des gleichen Unternehmensgegenstandes erwerben, sich an solchen in beliebiger Form beteiligen und auch die Geschäftsführung solcher Unternehmen übernehmen. Desweiteren kann die Gesellschaft auch sonstige Geschäfte, die keiner besonderen Erlaubnis bedürfen, eingehen, soweit sie dem Gesellschaftszweck nicht widersprechen und den wirtschaftlichen Interessen der Gesellschaft dienen. |