Ist ein Liquidator bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Liquidatoren oder durch einen Liquidator in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Gegenstand
Die Emission und der Vertrieb von Schuldverschreibungen und Genussscheinen der Gesellschaft zur Eigenfinanzierung, die Anlage und Verwaltung des eingeworbenen Kapitals im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, sowie alle hiermit unmittelbar oder mittelbar zusammenhängenden Tätigkeiten.
Die Gesellschaft betreibt keine erlaubnispflichtigen Geschäfte im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG), des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) oder des Wertpapierinstitutsgesetzes (WpIG). Angebote von Wertpapieren der Gesellschaft erfolgen ausschließlich im Rahmen der Ausnahmen von der Prospektpflicht gemäß Artikel 1 Absätze 3 und 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/1129 in Verbindung mit § 3 WpPG. Soweit ein öffentliches Angebot im Inland unter diese Vorschriften fällt, wird vor Beginn des Angebots ein Wertpapier-Informationsblatt gemäß § 4 WpPG bei der BaFin zur Gestaltung eingereicht und erst nach erfolgter Gestaltung veröffentlicht.
Die Gesellschaft darf alle Geschäfte tätigen, die geeignet sind, den Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern. Zulässige
Nebengeschäfte sind insbesondere Verwaltung, Verpachtung und Verwertung eigenen Vermögens sowie Beteiligungen an anderen Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art, sofern dadurch keine Erlaubnispflicht nach dem KWG, KAGB oder WpIG entsteht.