| Gegenstand | Zweck der Gesellschaft ist der Erwerb, das Halten, die Verwaltung und die Verwertung von eigenen Immobilien und sonstigem eigenen Vermögen. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte und Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, den Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern. Tätigkeiten, die einer Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz (KWG) oder dem Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) bedürfen, sowie gewerbliche Immobilienverwaltung für Dritte, sind ausgeschlossen. |