Ist ein Liquidator bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, wird die Gesellschaft durch sämtliche Liquidatoren gemeinsam vertreten.
Gegenstand
Vermögensverwaltung sowie Tätigkeiten nach § 34 d Abs. 1 GewO (Versicherungsmakler), § 34 f Abs. 1 Nr. 1 GewO (Finanzvermittlung) und § 34 c Abs. 1 GewO (Immobilienmakler).