Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Liquidatoren. Ist nur ein Liquidator bestellt, ist dieser berechtigt, Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen und die Gesellschaft stets allein zu vertreten. Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, wird die Gesellschaft jeweils durch einen Liquidator gemeinschaftlich mit einem zweiten Liquidator oder einem Prokuristen vertreten. Die Gesellschafterversammlung kann einen, mehrere oder alle Liquidatoren generell oder im Einzelfall zur Alleinvertretung ermächtigen und/ oder von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen, befreien.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Die Herstellung, Planung und Vertrieb von Lasten- und Personenbeförderungsanlagen. Gegenstand der Gesellschaft kann auch sein, Organ im Rahmen eines steuerlichen Organschaftsverhältinisses zu sein.