Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Windpark Tiebensee OHG mit Sitz in Neuenkirchen (Amtsgericht Pinneberg, HRA 9281 PI) auf Grund des Umwandlungsbeschlusses vom 05.09.2022.
Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
Jeder Geschäftsführer kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen, befreit werden.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Erhaltung der notwendiguen Voraussezungen für die Einspeisung der durch die WEA des Windpark Tiebensee erzeugten Energie zu schaffen und zu erhalten.
Zu den in diesem Zusammenhang zu erhaltenden Voraussetzungen gehören insbesondere: a) vollständige netztechnische Verkabelung bis zum Standort der
Windenergieanlagen einschließlich der Transformatorenstationen und aller weiteren notwendigen Nebenanlagen, u. a. zur Einhaltung der SDL-Fähigkeit am
Netzverknüpfungspunkt b) Einhaltung aller Auflagen und Bedingungen der Bau- und Betriebsgenehmigung in Bezug auf die Windparkinfrastruktur, c) Abschluss und ggf. Anpassung der Nutzungsverträge für die Grundstücke, auf denen die netztechnische Infrastruktur errichtet bzw. gebaut werden, in banküblicher und finanzierungsfähiger Form, d) dingliche Absicherung der Rechte aus privatrechtlichen Verträgen über die Nutzung der Grundstücke, für die Errichtung, den Betrieb und die Unterhaltung
der netztechnischen Infrastruktur in den jeweiligen Grundbüchern an Rangstelte vor wertmindernden Rechten durch Einholung und der erforderlichen
Dienstbarkeitsbewilligungen und eventuell notwendiger Rangrücktritte, e) Erfüllung sämtlicher vertraglicher Vereinbarungen mit den Eigentümern der betroffenen Grundstücke, mit den landwirtschaftlichen Pächtern, der Gemeinde und sonstigen Dritten. f) Rückbau der Wege und Kabelleitungen und sonstigen Nebenanlagen.