Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Jeder Geschäftsführer kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen, befreit werden.
Prokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem weiteren Prokuristenmit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
mit der Befugnis zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken
Prokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem weiteren Prokuristenmit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
mit der Befugnis zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken
Gegenstand
Anschaffung von beweglichen und unbeweglichen Anlagen, Errichtung von Immobilien durch Dritte, Finanzierung eigenen Anlagevermögens, die langfristige Vermietung von Geschäftsbauten sowie von beweglichen und unbeweglichen Anlagen aller Art und die Durchführung aller für die Erreichnung dieses Zwecks erforderlichen Geschäfte und Maßnahmen. Die Gesellschaft tätigt keine Geschäfte i.S. des § 34 c GewO.