Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
Jeder Geschäftsführer kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen, befreit werden.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Erwerb und Übernahme von Beteiligungsrechten an Handelsgesellschaften iSd. §§ 105 ff HGB sowie Ausübung der damit im Zusammenhang stehenden Gesellschafterrechte, Übernahme der damit verbundenen Zahlungsverpflichtungen und deren Finanzierung, jeweils ausschließlich in eigenem Namen und auf eigene Rechnung unter Ausschluss erlaubnispflichtiger Geschäfte, sowie sämtliche damit verbundenen Tätigkeiten einer juristischen Person. Weiter erlaubnispflichtige Maklertätigkeiten iSd. § 34 c Abs. 1 Nrn. 1, 1a, 4a, 4b GewO (Vermittlung des Abschlusses und Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, Wohnräume und gewerbliche Räume, Vermittlung des Abschlusses und Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Darlehen, Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben als Bauherr in eigenem Namen für eigene und fremde Rechnung unter Verwendung von fremden Vermögenswerten, wirtschaftliche Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben als Baubetreuer in fremden Namen und für fremde Rechnung).