Jeder Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft allein. Die Gesellschafterversammlung kann besschließen, dass einzelne Geschäftsführer nur gemeinschaftlich mit einem anderen Geschäftsführer oder einem Prokuristen vertretungsberechtigt sind.
Jeder Geschäftsführer darf Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen. Dies kann durch Gesellschafterbeschluss aufgehoben werden.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Innen- und Außenputz, Fugenarbeiten, Trockenbau, Estrich, Abbruch- und Malerarbeiten, Gerüstbau, Gebäude- und Baureinigung, Maurer- und Betonarbeiten, Tiefbauarbeiten, Transporte bis zu 3,5 t.