Ist ein Liquidator bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Liquidatoren oder durch einen Liquidator in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Jeder Liquidator kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen, befreit werden. Der alleinige Liquidator ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
Einzelprokuramit der Befugnis zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken
Gegenstand
Betreiben von Geschäften mit Immobilien und alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte, insbesondere die Bewirtschaftung, die Vermietung, der Neu- und Umbau, der Erwerb und Verkauf von Gebäuden und Grundstücken sowie das Erbringen von sonstigen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Immobilien, selbst oder durch Unternehmen, an denen die Gesellschaft beteiligt ist.