Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein und ist befugt, Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
Jeder Geschäftsführer kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen, befreit werden.
Einzelprokuramit der Befugnis zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken
Gegenstand
Die Errichtung, der Erwerb, der Verkauf, die Vermittlung, der Vertrieb, die Verwertung, Vermietung und Verwaltung von Grundstücken und Immobilien aller Art, die Tätigkeit als Grundstücksmakler und ggf. die Tätigkeit als Bauträger, sofern hierfür eine Genehmigung gem. § 34 c GewO oder einer anderen Bestimmung nicht erforderlich ist.