| Gegenstand | (1) Gegenstand der Gesellschaft ist die selbstlose Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind, die Förderung der Kultur, der Berufsbildung sowie des Wohlfahrtswesens. (2) Der Gesellschaftszweck wird verwirklicht insbesondere durch das Errichten, Unterhalten und Betreiben von ambulanten, teilstationären und stationären Einrichtungen und Maßnahmen für Menschen mit Hilfebedarf wie z.B. (a) Wohnheimen und Wohngruppen für Menschen mit Hilfebedarf einschließlich der Betreuung selbständig wohnender Menschen mit Hilfebedarf; (b) berufliche Bildung für Menschen mit Hilfebedarf; (c) Durchführung von Freizeitmaßnahmen für Menschen mit Hilfebedarf; (d) und die Durchführung kultureller Veranstaltungen (3) Die Gesellschaft ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral. |