| Gegenstand | Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen im Sinne des Steuerberatungsgesetzes, sowie die Erfüllung der hiermit in Zusammenhang stehenden Aufgaben, soweit ein anderes Gesetz nichts Gegenteiliges bestimmt. Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweigniederlassungen zu errichten. Leiter einer Zweigniederlassung muß ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter sein. Die Gesellschaft ist weiter berechtigt, gleichartige Unternehmen zu erwerben, sich an solchen in jeder Form zu beteiligen, deren Geschäftsführung auszuüben, überhaupt alle Maßnahmen zu ergreifen und alle Geschäfte vorzunehmen, die zur Erreichung und Förderung des Gesellschaftszweckes unmittelbar oder mittelbar dienlich erscheinen. |