| Gegenstand | Handel mit Waren aller Art, welche in der Landwirtschaft und für die Landwirtschaft Verwendung finden, insbesondere der Handel mit Landmaschinen mit und ohne Kraftantrieb, der Handel mit landwirtschaftlichen Kraftfahrzeugen, Zubehörteilen und Ersatzteilen. Die Gesellschaft darf ferner alle Geschäfte betreiben, die gegenwärtig oder künftig zum Wirtschaftszweig der Herstellung oder des Vertriebs von Landmaschinen im weiteren Sinne gehören; und zwar sowohl im Groß-, als auch im Einzelhandel. |