| Gegenstand | Die Durchführung und Vermittlung von Reisen im In- und Ausland, insbesondere Jagdreisen. Innerhalb vorstehender Grenzen ist die Gesellschaft zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Gesellschaftszweckes notwendig oder nützlich erscheinen. Die Gesellschaft ist auch berechtigt, den Gegenstand der Gesellschaft zu erweitern, sich an Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art zu beteiligen und Zweigniederlassungen zu errichten. Darüber hinaus ist die Geschäftsführung von Unternehmen des gleichen oder ähnlichen Gegenstandes zugelassen. Die Gesellschaft ist berechtigt, Ergebnisabführungsverträge im Sinne des § 7 KStG abzuschließen. |