| Gegenstand | Der unmittelbare und mittelbare Betrieb der Lebensversicherung in allen ihren Arten und damit verbundenen Zusatzversicherungen sowie die Verwaltung von Versorgungseinrichtungen. Die Gesellschaft kann in der von ihr betriebenen Versicherungssparte mit anderen Versicherungsunternehmen Teilung von Risiken vereinbaren. Die Gesellschaft kann Versicherungen aller Art, soweit sie nicht selbst von ihr betrieben werden, sowie Bausparverträge vermitteln. Die Gesellschaft kann sich an anderen Versicherungsunternehmen durch Erwerb von Aktien oder in anderer Form beteiligen, soweit § 7 Abs. 2 VAG nicht entgegensteht. |