| Gegenstand | Die Verwaltung eigenen Vermögens, soweit dies keiner besonderen gesetzlichen Erlaubnis bedarf. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen errichten sowie andere Unternehmen gründen, erwerben oder sich an ihnen beteiligen. Sie kann Unternehmen, an denen sie mehrheitlich beteiligt ist, unter ihrer Leitung zusammenfassen oder sich auf die Verwaltung der Beteiligung beschränken. Sie kann ihren Betrieb ganz oder teilweise in verbundene Unternehmen ausgliedern. |