| Gegenstand | Der Betrieb eines Baugeschäftes. Die Tätigkeit umfaßt ferner alle mit dem Betrieb eines solchen Unternehmens verbundenen Tätigkeiten, auch den Handel mit Baubedarf. Die Gesellschaft ist zur Übernahme der Geschäftsführung in Tochter- und Beteiligungsgesellschaften, aber auch zur Beteiligung an Gesellschaften berechtigt. Sie darf gleiche oder ähnliche Unternehmen erwerben, sich daran beteiligen, sie nutzen sowie Zweigniederlassungen errichten. Sie darf solche Maßnahmen ergreifen, die der Erweiterung und Förderung des Gesellschaftszweckes unmittelbar oder mittelbar dienen. |