| Gegenstand | Der handwerksgemäße Betrieb einer Tischlerei. Die Tätigkeit umfaßt ferner alle mit dem Betrieb eines solchen Unternehmens verbundene Tätigkeiten sowie die Beteiligung und Gründung gleichgelagerter Gesellschaften im In- und Ausland. Die Gesellschaft ist zur Übernahme der Geschäftsführung in Tochter- und Beteiligungsgesellschaften, aber auch zur Beteiligung an Gesellschaften berechtigt. Sie darf gleiche oder ähnliche Unternehmen erwerben, sich daran beteiligen, sie nutzen sowie Zweigniederlassungen errichten. Sie darf solche Maßnahmen ergreifen, die der Erweiterung und Förderung des Gesellschaftszwecks unmittelbar oder mittelbar dienen. |