mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Übernahme von Vermögensverwaltungen. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an anderen Unternehmen zu beteiligen. Die Gesellschaft darf sich insbesondere auch als persönlich haftende Gesellschafterin an Personengesellschaften beteiligen.