| Gegenstand | 1) Die Tätigkeit der Gesellschaft ist auf die Entwicklung der wirtschaftlichen und sozialen Struktur des Kreises Pinneberg und seiner angehörigen Kommunen durch Förderung der Wirtschaft im Sinne einer Verbesserung entsprechend § 5 Abs. 1 Nr. 18 KStG gerichtet. Sie dient insbesondere der Gewerbe- und Industrieansiedlung, der Ansiedlung anderer Betriebe/Projekte zur Beschaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen, etwa durch Beratung von Gebietskörperschaften sowie aller damit zusammenhängenden Dienstleistungen und soll über den für die Zweckverwirklichung sachlich gebotenen Umfang nicht hinausgehen. Dabei ist besonderer Bedacht auf die Schonung der Umwelt zu legen und vorrangig eine Revitalisierung von Bestandsgrundstücken anzustreben. In Landschaftsschutzgebieten wird die Gesellschaft nicht tätig. Die Tätigkeiten der Gesellschaft sind zur Sicherstellung der Ertragsteuerbefreiung auf die begünstigten Tätigkeiten im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 18 KStG beschränkt. Die Gesellschaft verfolgt insoweit einen öffentlichen Zweck.
2) Die Gesellschaft kann zu diesem Zweck im Rahmen der maßgeblichen politischen Beschlüsse auch Grundstücke im eigenen und fremden Namen erwerben und veräußern. Die Bereitstellung von Wohnraum, die längerfristige Dauervermietung und die Übernahme von Dienstleistungen zur Grundstücksbewirtschaftung sind nicht Gegenstand der Gesellschaft. Hiervon ausgenommen ist jedoch die Vermietung von Geschäfts- und Gewerberäumen an Existenzgründer für einen beschränkten Zeitraum (bis zu fünf Jahren), einschließlich dazugehöriger Nebenleistungen (Technologiezentrum). Bei Grundstückskäufen und deren Erschließung kann die Gesellschaft eine Minderheitsbeteiligung eingehen, die Mehrheitsbeteiligung obliegt der jeweiligen Kooperationskommune. Sie darf auch die örtlichen Gebietskörperschaften, die an ihr gesellschaftsrechtlich unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, im Zusammenhang mit Grundstücksgeschäften beraten. Andere Gebietskörperschaften und Unternehmen darf sie diesbezüglich beraten, sofern und soweit der Umfang einer entgeltlichen Tätigkeit unwesentlich gegenüber den Tätigkeiten für ihre Gesellschafter ist. Weiterhin kann sie Kommunen und ansiedlungswillige Unternehmen in der Region in Verfahrens-, Förderungs- und Standortfragen beraten und betreuen, § 2 Abs. 2 Satz 6 gilt in diesen Fällen entsprechend.
3) Die Gesellschaft ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben öffentliche Zuschüsse entgegenzunehmen und Darlehen aufzunehmen.
4) Die Gesellschaft kann sich an Unternehmen (z. B. Projektgesellschaften) als Minderheitsgesellschafter beteiligen, wenn die Beteiligung der unmittelbaren Zweckverwirklichung des Abs. 1 dient.
5) Die Gesellschaft bietet ihre Dienstleistungen vorrangig ihren Gesellschaftern an und ist für diese im Wesentlichen tätig. Sie kann ihre Dienstleistungen auch anderen Gebietskörperschaften innerhalb der Metropolregion Hamburg anbieten, soweit der Umfang dieser Tätigkeit unwesentlich gegenüber den Tätigkeiten für ihre Gesellschafter ist. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, diese und ggfs. weitere Regionen näher zu definieren und veränderten Verhältnissen anzupassen. |