Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer mit einem Prokuristen vertreten.
Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
- Die Vermittlung von Versicherungs- und Bausparverträgen sowie Immobiliardarlehensvermittlung,
- die Vermittlung von Geschäften über den Erwerb von Anteilscheinen von Kapitalanlagegesellschaften und ausländischen Investmentanteilen, die nach dem Auslandinvestmentgesetz vertrieben werden dürfen , zwischen Kunden und lizenzierten Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten, Kapitalanlagegesellschaften, ausländischen Investmentgesellschaften sowie Kreditinstituten und Wertpapierhandelsunternehmen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum, die nach § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätig sein dürfen. Das Recht, Gelder, Anteilscheine oder Anteile von Kunden in Eigentum oder Besitz zu nehmen, besteht insofern nicht.