| Gegenstand | - Die Vermittlung von Versicherungs- und Bausparverträgen sowie Immobiliardarlehensvermittlung,
- die Vermittlung von Geschäften über den Erwerb von Anteilscheinen von Kapitalanlagegesellschaften und ausländischen Investmentanteilen, die nach dem Auslandinvestmentgesetz vertrieben werden dürfen , zwischen Kunden und lizenzierten Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten, Kapitalanlagegesellschaften, ausländischen Investmentgesellschaften sowie Kreditinstituten und Wertpapierhandelsunternehmen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum, die nach § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätig sein dürfen. Das Recht, Gelder, Anteilscheine oder Anteile von Kunden in Eigentum oder Besitz zu nehmen, besteht insofern nicht. |