| Gegenstand | Gegenstand der Gesellschaft ist das Verlegen und die Herstellung von Musik sowie alle Handlungen, die geeignet sind, diesen Geschäftszweck zu fördern. Die Gesellschaft darf andere Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art übernehmen, vertreten, sich an solchen Unternehmen beteiligen und sich alle daraus ergebenden Geschäfte betreiben. Sie kann auch Zweigniederlassungen errichten. |