Ist ein Liquidator bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Liquidatoren oder durch einen Liquidator in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Die Liquidatoren sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
Gegenstand
Der Erwerb und die Verwertung von Immobilien, Beteiligungen und Verwaltung an Gesellschaften mit gleichem Gegenstand, die Beratung von verbundenen und fremden Unternehmen in Fragen der Unternehmensführung, insbesondere in Bereichen des Marketing. Entwicklung von Projekten und Konzepten, insbesondere im Bereich des Tourismus, der An- und Verkauf von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die Errichtung von Wohn- und Geschäftsbauten sowie Ferien-, Sport- und Freizeitanlagen, deren Vermietung, Verwaltung und Instandhaltung. Die Errichtung wird nicht von der Gesellschaft selber, sondern von ausführenden Unternehmen ausgeführt, die Beteiligung an Unternehmen gleicher Art, Erwerb und Betrieb gastronomischer Einrichtungen.