| Gegenstand | Die Tätigkeit der Gesellschaft ist auf die Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Struktur des Kreises Stormarn durch Förderung der Wirtschaft entsprechend § 5 Abs. 1 Nr. 18 KStG gerichtet. Im Einzelfall ist es zulässig, dass die Gesellschaft diese Dienstleistungen auch innerhalb der Metropolregion Hamburg anbietet. Die Gesellschaft ist gehalten, sich innerhalb der Grenzen des § 5 Abs. 1 Nr. 18 KStG unter Beachtung der dazu ergehenden Rechtsprechung und der jeweiligen Verwaltungsanweisungen zu bewegen. Die Gesellschaft kann die Sanierung von Altlasten für Zwecke der Ansiedlung, Erhaltung oder Erweiterung von Unternehmen durchführen oder fördern. Die Gesellschaft kann zu diesen Zwecken auch Grundstücke (im eigenen und fremden Namen) erwerben, veräußern, vermieten und verpachten, insbesondere zur Ansiedlung, Erhaltung oder Erweiterung von Unternehmen. Die Vermietung und Verpachtung von Geschäfts- und Gewerberaum ist dabei beschränkt auf Existenzgründer und auf einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren. Sie kann Erschließungsmaßnahmen durchführen. Sie ist befugt, Gebietskörperschaften und (ansiedlungswillige) Unternehmen im Zusammenhang mit Grundstücksgeschäften zu beraten und zu betreuen. Die Gesellschaft ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben öffentliche Zuschüsse entgegen zu nehmen und Darlehen aufzunehmen. Die Gesellschaft kann sich an anderen Wirtschaftsförderungsgesellschaften beteiligen. Eine Beteiligung an anderen Unternehmen ist zulässig, wenn die Beteiligung unmittelbar der Zweckverwirklichung des Abs. 1 und nicht der bloßen Kapitalverstärkung dient. Die Gesellschaft hat erzielte Überschüsse nach Maßgabe des in Abs. 1 genannten Gesellschaftszweckes zu verwenden und sie sind Rücklagen zuzuführen, die der Erreichung des in Abs. 1 genannten Gesellschaftszweckes dienen. Verluste sind durch Inanspruchnahme der Gewinnrücklagen auszugleichen. Die Gesellschaft darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Aufwandsentschädigungen begünstigen. |