| Gegenstand | Gegenstand des Unternehmens sind Internetdienstleistungen. Die Gesellschaft darf alle Geschäfte vornehmen und Maßnahmen treffen, die geeignet sind, den Zweck des Unternehmens unmittelbar und mittelbar zu fördern. Sie darf zur Erfüllung dieses Zweckes auch andere Unternehmen gründen, erwerben oder sich an diesen beteiligen, deren Geschäftsführung übernehmen und Unternehmensverträge abschließen, Zweigniederlassungen gründen. |