| Gegenstand | (1) Gegenstand des Unternehmens ist
1. der Erwerb, das Halten und die Verwaltung von Beteiligungen jeder Art an Unternehmen, deren Gegenstand die sichere, wirtschaftliche, sozialverträgliche sowie umwelt- und ressourcenschonende Versorgung der Bevölkerung, der Industrie und des Gewerbes mit Energie und Wasser ist. Dazu zählt im Einzelnen die Erzeugung, der Bezug, der Handel, der Transport und die Verteilung von Strom, Gas, Wärme und Wasser sowie alle dazugehörigen versorgungs- und energiewirtschaftlichen Aufgaben und Dienstleistungen,
2. der Erwerb, das Halten und die Verwaltung von Beteiligungen jeder Art an Unternehmen, deren Gegenstand die Durchführung sonstiger der Versorgung der Bevölkerung, der Industrie und des Gewerbes dienender Aufgaben und Dienstleistungen ist (z.B. Digitalisierung und Telekommunikation),
3. der Erwerb, das Halten und die Verwaltung von Beteiligungen jeder Art an Unternehmen, deren Gegenstand die Durchführung des öffentlichen Personennahverkehrs einschließlich des Fährbetriebs, des Berufs-, Gelegenheitsverkehrs sowie alle dazugehörigen verkehrsbezogenen Aufgaben und Dienstleistungen ist,
4. die Übernahme geschäftsleitender und unterstützender Funktionen für die in Nr. 1 bis 3 genannten Tochter- und Beteiligungsunternehmen.
(2) Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, durch die der Gesellschaftszweck unmittelbar und mittelbar gefördert werden kann. Sie kann dazu auch Geschäftsbesorgungen und Betriebsführungen für kommunale Unternehmen (insbesondere der Hansestadt Lübeck) und andere Unternehmen übernehmen. Dies gilt auch dann, wenn diese nicht Tätigkeiten i. S. des Abs. 1 ausüben (insbesondere Tätigkeiten für den hoheitlichen Bereich oder sonstige städtische Unternehmen, z. B. Wahrnehmung von Personalaufgaben für städtische Gesellschaften).
(3) Die Gesellschaft kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben anderer Unternehmen bedienen, sich an ihnen beteiligen oder solche Unternehmen sowie Hilfs- und Nebenbetriebe errichten, erwerben und pachten, ferner Interessengemeinschaften eingehen und Zweigniederlassungen errichten. |