mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Die Betreuung und Verwaltung von eigenen und fremden Vermögensanlagen jeder Art. Ausgenommen hiervon sind jedoch erlaubnispflichtige Geschäftstätigkeiten (§ 34c Gew0, § 32 KWG u.a.), solange eine solche Erlaubnis nicht vorliegt.