| Gegenstand | Die Verwaltung von und die Beteiligung an Schiffahrtsgesellschaften sowie die Wahrnehmung der sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten, ferner die Verwaltung eigener Vermögenswerte, soweit dazu eine besondere Erlaubnis, z. B. nach § 1 KWG, nicht erforderlich ist. |