Die Gesellschaft hat einen oder mehrere persönlich haftende Gesellschafter. Ist nur ein persönlich haftender Gesellschafter vorhanden, vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden, wird die Gesellschaft durch zwei persönlich haftende Gesellschafter gemeinschaftlich oder durch einen persönlich haftenden Gesellschafter in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Alleinvertretungsbefugnis und die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 2. Alt. BGB kann erteilt werden.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Gegenstand des Unternehmens ist die Verwaltung eigenen Vermögens, der Erwerb, die Verwaltung und die Veräußerung von Beteiligungen sowie die Übernahme der persönlichen Haftung und die Geschäftsführung bei Handelsgesellschaften. Ausgenommen sind erlaubnispflichtige Geschäfte.