Die Gesellschaft wird durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Die Geschäftsführer und Prokuristen werden zwei Klassen zugeordnet: der Klasse A oder der Klasse B. Eine Gesamtvertretung setzt voraus, dass jeweils einer der Vertreter der Klasse A und einer der Vertreter der Klasse B zugeordnet werden kann. Eine Vertretung durch zwei Vertreter der Klasse A oder zwei Vertreter der Klasse B ist unzulässig.
Jeder Geschäftsführer kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen, befreit werden.
vertretungsberechtigt gemeinsam mit einem Geschäftsführer der Klasse B oder einem Prokuristen der Klasse B
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte als Vertreter Dritter abzuschließen
vertretungsberechtigt gemeinsam mit einem Geschäftsführer der Klasse A oder einem Prokuristen der Klasse A
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte als Vertreter Dritter abzuschließen
Gesamtprokura der Klasse A. Vertretungsberechtigt gemeinsam mit einem Geschäftsführer der Klasse B oder einem Prokuristen der Klasse B. mit der Befugnis Rechtsgeschäfte als Vertreter Dritter abzuschließen.
Gesamtprokura der Klasse B. Vertretungsberechtigt gemeinsam mit einem Geschäftsführer der Klasse A oder einem Prokuristen der Klasse A. mit der Befugnis Rechtsgeschäfte als Vertreter Dritter abzuschließen.
Gegenstand
Die Beteiligung an Personengesellschaften, insbesondere Kommanditgesellschaften mit Übernahme der persönlichen Haftung und Führung von deren Geschäften.