| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
Hat die Gesellschaft einen Seniorgesellschafter, ist dieser einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
Hat die Gesellschaft keinen Seniorgesellschafter, wird die Gesellschaft vertreten:
a) soweit nur ein Geschäftsführer vorhanden ist, durch diesen
b) soweit mehrere Geschäftsführer vorhanden sind, durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich, oder durch einen Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen.
Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
Sind neben einem Seniorgesellschafter weitere Geschäftsführer bestellt,vertreten diese wie folgt:
Ist nur ein weiterer Geschäftsführer bestellt, der nicht Seniorgesellschafter ist, vertritt er die Gesellschaft einzeln. Sind mindestens zwei Geschäftsführer neben dem Seniorgesellschfter bestellt, vertreten diese die Gesellschaft gemeinschaftlich oder einzeln mit einem Prokuristen.
Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
Die Geschäftsführer, die nicht Seniorgesellschafter sind, können ermächtigt werden, im Namen der Gesellschaft mit sich selbst oder als Vertreter eines dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. |