Die Gesellschaft hat auf Grund des Spaltungsvertrages vom 04.02.2019 Vermögensteile als Gesamtheit von der Lanbin & Partner GmbH Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz in Neustadt i. H. (Amtsgericht Lübeck, HRB 489 OL) übernommen, nämlich deren "Zweigniederlassung Eutin".
Die Spaltung ist mit der gleichzeitig erfolgten Eintragung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers wirksam geworden.
Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Abweichend davon kann die Gesellschafterversammlung Geschäftsführern, die Steuerberater sind, Einzelvertretungsbefugnis erteilen. Wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertretn, muss mindestens eine der vertretenden Personen Steuerberater sein. Eine Alleinvertretung der Gesellschaft ist nur durch Steuerberater möglich. Für den Fall, dass zwei Geschäftsführer bestellt sind, von denen nur einer Steuerberater ist, muss Letzterem Einzelvertretungsvollmacht erteilt werden.
Jeder Geschäftsführer kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen, befreit werden.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
die Ausübung der für Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gem. § 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG, und zwar insbesondere: - die Beratung und Vertretung in Steuersachen, - die Hilfeleistung bei der Erfüllung steuerlicher Pflichten, - die Beratung und Hilfeleistung in Bilanzierungs- und Buchführungsangelegenheiten, - die Durchführung von Abschluss- und sonstigen betriebswirtschaftlichen Prüfungen, soweit für Steuerberater zulässig, - die Existenzgründungsberatung, - die sonstige Beratung in wirtschaftlichen Angelegenheiten im weitesten Sinne mit Ausnahme der Rechtsberatung, - die gutachterliche Tätigkeit, - sowie die Wahrung fremder Interessen in wirtschaftlichen Angelegenheiten, - und die treuhänderische Tätigkeit. Ausgenommen sind jedoch die Treuhandgeschäfte über die Anschaffung und Veräußerung von Wertpapieren für Andere und die Verwaltung und Verwahrung von Wertpapieren für Andere sowie Geschäfte nach dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften. Weiter ausgeschlossen sind sonstige Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere Tätigkeiten i. S. v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG, wie z. B. Handels- und Bankgeschäfte.