| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
Jeder Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft allein.
Der erste Geschäftsführer ist berechtigt, Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen (Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB).
Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so gilt für ihn die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, er gilt also als erster Geschäftsführer, auch wenn er nur der alleinige Geschäftsführer ist. |