| Gegenstand | Die Verwaltung bebauter und unbebauter Grundstücke. Die Gesellschaft ist berechtigt, Grundstücke im eigenen Namen zu bebauen, bebaute oder unbebaute Grundstücke zu erwerben und zu veräußern. Die Gesellschaft kann gleichartige oder ähnliche Unternehmungen erwerben, sich an solchen beteiligen, deren Vertretung übernehmen und Zweigniederlassungen errichten. |