Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
Jeder Geschäftsführer ist von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen, befreit.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
Gegenstand
der An-und Verkauf von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie grundstücksgleichen Rechten, die Errichtung von Bauwerken, die gewerbliche An- und Vermietung von Grundstücken und Gebäude und alle in diesem Zusammenhang stehenden Geschäfte einschließlich der Bauträgergeschäfte nach § 34 c Gewerbeordnung. Ferner hat die Gesellschaft die Beteiligung an anderen Unternehmen mit einem verwandten Unternehmenszweck sowie deren Geschäftsführung und die Übernahme der unbeschränkten Haftung zum Gegenstand.