Ist ein Liquidator bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Liquidatoren oder durch einen Liquidator in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Der Betrieb einer Luftverkehrsgesellschaft, insbesondere
- die Beförderung von Personen, Gepäck, Post und Gütern im Luftverkehr (Linien- und Bedarfsverkehr) sowie die Durchführung sonstiger gewerbsmäßiger Flüge,
- der Betrieb des Reisebürogewerbes,
- der Betrieb des Gewerbes der Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik,
- die Herstellung und der Vertrieb von Luftbildern,
- die Schulung des Personals und anderer Personen,
- die Ausübung jeglicher mit der Luftfahrt zusammenhängender Tätigkeit,
- An- und Verkauf von Luftverkehrsfahrzeugen,
- Entwicklung und Forschung im Bereich der Luftverkehrstechnik.