| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Die Gesellschaft wird durch einen Geschäftsführer einzeln vertreten, wenn er alleiniger Geschäftsführer ist. In diesem Fall ist er von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und alleinvertretungsberechtigt.
Im Übrigen wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer mit einem Prokuristen vertreten. Die Gesellschafterversammlung kann einem oder mehreren Geschäftsführer(n) die Befugnis zur alleinigen Vertretung und Geschäftsführung sowie eine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilen. Sind die Geschäftsführer zugleich Gesellschafter der GmbH sind sie von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. |