| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | (1) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer..
(2) Die Geschäftsführer sind grundsätzlich allein zur Vertretung befugt. Die Gesellschafterversammlung kann beschließen, dass mehrere Geschäftsführer nur gemeinsam vertretungsberechtigt sind. Sie kann in allen Fällen Befreiung von § 181 BGB erteilen oder widerrufen. |