Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Jeder Geschäftsführer kann die Gesellschaft allein vertreten.
Geschäftsführern kann Befreiung von § 181 BGB erteilt werden.
Einzelprokura mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
mit der Befugnis zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken