| Gegenstand | der Groß- und Einzelhandel mit Lebens- und Genußmitteln sowie allen sonstigen Waren, soweit der Handel mit diesen nicht der staatlichen Genehmigung bedarf. Gegenstand ist ferner der Im- und Export der vorgenannten Erzeugnisse und Waren und die Geschäftsführung von Unternehmen mit gleichem oder einem ähnlichen Geschäftszweck. Die Gesellschaft kann alle Geschäfte betreiben, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Sie kann Zweigniederlassungen errichten und sich an gleichartigen oder ähnlichen Unternehmen beteiligen. |