Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so ist dieser einzeln zur Vertretung der Gesellschaft befugt. Sind mehrere Geschäftsführer vorhanden, so sind zwei Geschäftsführer gemeinsam oder jeweils ein Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft befugt. Die Gesellschafterversammlung kann einzelnen Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis und Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilen.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Beratung in allen Wirtschaftsfragen, insbesondere in Fragen der Sanierungsberatung und der Projektentwicklung. Weiterhin ist Gegenstand des Unternehmens die Verwaltung, Betreuung und Projektierung von Gewerbe- und Wohnungsimmobilien.