| Gegenstand | Die Planung und Errichtung von Büro-, Industrie- und Gewerbebauten sowie alle damit in Zusammenhang stehenden Geschäfte. Die Gesellschaft ist berechtigt, gleichartige oder ähnliche Unternehmen zu erwerben oder sich an solchen zu beteiligen, deren Vertretung oder die Geschäftsführung zu übernehmen und Zweigniederlassungen zu errichten. Die Gesellschaft darf alle Maßnahmen treffen, die geeignet sind, den Gesellschaftszweck zu fördern. |