| Gegenstand | Die Verwaltung von fremden und eigenen Grundstücken, der Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, soweit dies nicht nach § 34c GewO erlaubnispflichtig ist, sowie alle damit zusammenhängenden Tätigkeiten. Die Gesellschaft ist berechtigt, weitere gleichartige oder ähnliche Unternehmen zu errichten, sich an bestehenden derartigen Unternehmen zu beteiligen oder diese zu erwerben sowie sämtliche Geschäfte zu betreiben, die geeignet sind, die Unternehmungen der Gesellschaft zu fördern und die Geschäftsführung bei anderen Unternehmen zu übernehmen. Die Gesellschaft darf im In- und Ausland Zweigniederlassungen errichten. |